Allgemeine Mietbedingungen

 

  • Vertragsgegenstand

Die Vermietung erfolgt lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Anlieferung der Geräte am Einsatzort gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenständlich sind die in dem Mietlieferschein Einzelnen aufgeführten Geräte.

  • Mietzeit

Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort; sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter. Verzögert sich das Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter über die Ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

  • Geräte-Sicherung

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bis längstens 48 Stunden nach Veranstaltungsende gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Danach haftet er nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  • Geräte-Versicherung

Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.

  • Gebrauch der Mietsache

Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.

  • Gewährleistung

Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum Vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfange mindert, der einer Aufhebung gleich kommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, soweit der entstandene Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde und soweit die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen mindestens fahrlässig herbeigeführt wurde.

  • Haftung des Mieters

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der Mieter haftet für Diebstähle der der gemieteten Gegenstände, solange Sie sich in seinem Besitz befinden.

  • Lizenzen

Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzhaber erfolgen. Es können keine Ansprüche gegen ONE WAY ENTERTAINMENT Veranstaltungdtechnik geltend gemacht werden, da sie nur die technische Ausrüstung zur Verfügung stellt. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzhaber frei.

  • Rücktritt des Mieters

Tritt der Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Mietvertrag zurück, werden dem Mieter 30% des Auftragswertes als pauschaler Schadenersatz berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn, so werden 75%, bei weniger als zwei Wochen 90% und bei weniger als einer Woche 100% des Mietbetrages zur Zahlung fällig. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.

  1. Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen Unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeine Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht ausschließlich gegen den Vermieter richteten.

  1. Lieferungen

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, vom Vermieter oder bei einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter- unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters- vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

  • Sicherheitsleistung

Übersteigt die vereinbarte Miete den Betrag von 1.000,00 Euro, ist der Vermieter berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Der Vermieter kann unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und Wiedereintreffen des vermieteten Gerätes beim Vermieter unverzinst zurückgezahlt.

  • Zahlungshinweise

Der Mietpreis, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, ist sofort bei Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Vermieters von mehr als fünf Tagen berechnet der Vermieter vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 12% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Rückgabe der Mietsache

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.

  • Verspätete Rückgabe

Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche des Vermieters für die Zeit, die für die Zeit der Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.

  • Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort ist der Standort des Vermieters. Als Gerichtsstand für beide Teile ist das nächstliegende Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirken der Vermieter seinen Standort hat, vereinbart.

Bei Vermietungen nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.

  • Datenschutz

Die Daten, die im Zusammenhang mit dem zwischen unserem Kunden und uns bestehenden Vertragsverhältnis anfallen, werden von uns zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.one-way-entertainment.de/datenschutz

 

Änderungen der Modelle, Preise und Lieferung vorbehalten.

Varel, 2024